GEZ–Urteile des BVerfG und Antrag nach § 44 SGB X für Bedürftige und Rentner

by

Zum Jahresende 2011 einige wichtige Hinweise, damit Bedürftige und Rentner mit niedrigen Renten ihre Ansprüche noch sichern können.

Nach neuen Urteilen des BVerfG

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3269/08, 1 BvR 665/10 und 1 BvR 656/10

sind auch SGB II/XII – Empfänger mit “Zuschlag” und Rentner mit geringen Renten (nahe Existenzminimum nach SGB XII) von der GEZ-Rundfunkgebühr zu befreien.

Zur näheren Erläuterung der abgeurteilten Fälle hat GEGEN-HARTZ.DE folgendes dargestellt:

In Karlsruhe wurden gleich zwei Fälle verhandelt. In dem ersten Fall bekam eine Hamburger Bezieherin von Hartz IV Leistungen eine befristeten Zuschlag gewährt. Dieser fiel jedoch geringer aus, als die geforderten GEZ-Gebühren. Daraufhin stellte die Klägerin einen Antrag auf Rundfunkgebühren-befreiung. Die GEZ lehnte eine Befreiung ab und verwies darauf, dass nur Bezieher von Sozialhilfe oder ALG II Leistungen befreit sind, die keine Zuschläge erhalten. So passierte es, dass die Frau trotz Zuschlag weniger Geld als vorher verblieb, weil sie durch das Überschreiten der Minimum-grenze zur Rundfunkgebührenzahlung verdonnert wurde. (Aktenzeichen: 1 BvR 3269/08 u.a.)

Der zweite Fall (Rentner) betraf folgenden Sachverhalt:

In dem zweiten verhandelten Fall bekommt ein Rentner eine sehr geringe Rentenzahlung plus Wohngeld. Obwohl der Betroffene über ein sehr geringes Einkommen verfügt, verlangte die GEZ eine Gebührenzahlung. Das hatte den Effekt, dass dem Kläger weniger Geld zur Verfügung stand, als vergleichsweise im Sozialhilfesatz verankert ist. Daraufhin stellte der Mann einen Antrag auf Befreiung der Gebühren, auch dieser wurde von der GEZ abgelehnt.

Beide Fälle hat das BVerfG als klar rechtswidrig erkannt; die Betroffenen sind von den GEZ-Rundfunkgebühren zu befreien!

Im 1. Fall ging es um die “Schmälerung des Hartz IV – Zuschlages und im 2. Fall darum, dass ein Rentner bei Zahlung der GEZ-Rundfunkgebühr unter den Sozialhilfesatz (= zu gewährendes unabdingbares Existenzminimum nach der Rechtsprechung des BVerfG – 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010) fiel.

Beides ist nach der neuen Rechtsprechung des BVerfG klar rechtswidrig. Es kann als Skandal angesehen werden, dass insbesondere in einem vergleichbaren Fall, der einen Rentner mit geringer Rente betraf, die Vorinstanzen zu Gunsten der Behörde entschieden hatten, obwohl das unabdingbare Existenzminimum unabweisbar unterschritten wurde. Bei einigen Sozialgerichten war anscheinend immer noch nicht die Bedeutung des BVerfG-Urteils von 09.02.2009 angekommen, obwohl auch davor die Rechtslage bzw. Rechtsauslegung bereits eindeutig war.

In einem Rechtsfall, mit dem der Autor dieses Artikels selbst befasst war (Vertretung nach § 13 SGB X bzw. 73 SGG), wurde der Sachverhalt dem Gericht in aller Deutlichkeit dargelegt. Denn bei der “Vergleichsrechnung” Rentenbezug + Wohngeld zu Existenzminimum nach SGB II/XII wurde klar, dass die Sozialagentur in Dortmund die GEZ-Rundfunkgebühr nicht berücksichtigt hatte, was klar rechtswidrig war. Die Sozialagentur Dortmund weigerte sich in dem Fall, die GEZ-Rundfunkgebühr in den “Vergleichswert” einzurechnen; sie lehnte deshalb den Übergang auf Leistungen nach SGB XII für den Rentner an Stelle von “Wohngeld” ab. Erst nach dem Wegfall der “Heizkostenpauschale” in 2011 war das Wohngeld niedriger als die Leistung nach SGB XII, so dass der Rentner dann “zusätzlich” von der GEZ-Rundfunkgebühr befreit werden konnte. Jetzt sind nur noch GEZ-Altbeiträge offen, die bereits anfänglich erkennbar “rechtswidrig” waren, weil der Rentner bereits einen Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 3 RfGebStV hatte. Aber davon will die GEZ bis heute nichts wissen! Denn die GEZ geht (leider nach wie vor) so vor, dass selbst den Ärmsten der Armen das Geld aus der Tasche gezogen wird, auch wenn die Rechtswidrigkeit offenkundig ist. Da “Rentner” mit geringen Renten und andere Bedürftige kaum den Rechtsweg wagen, stellt diese Vorgehensweise eine Art “Amtsmissbrauch” bzw. “vorsätzliche Rechtsbeugung im Amt” dar. Das ist leider auch für viele Sozialagenturen typisch, was sich anhand der vielen Urteile ablesen lässt, die zu Gunsten der Betroffenen geurteilt werden.

In den beiden oben genannten Fällen urteilte das BVerfG nach der Beschreibung von GEGEN-HARTZ.DE wie folgt:

Regelungen verfassunsgwidrig
In beiden Fällen urteilten die obersten Verfassungsrichter, die Gesetzesregelungen verstoßen gegen den vom Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz. Offensichtlich ist, so die Richter, dass Bürger die nur über ein Einkommen knapp über den Hartz IV Regelsätzen verfügen, hier benachteiligt werden. Sie müssen von den Rundfunkanstaltsgebühren befreit werden, weil sie ansonsten weniger Geld zur Verfügung haben als nach dem Sozialhilfegesetz.

Bei den Beträgen gehe es zwar um geringe Summen, doch für die Kläger bedeute die Zahlung der GEZ-Gebühren eine „intensive Belastung“. Den Betroffenen stehen die zur Deckung des Existenzminirum konzipierten sozialen Leistungen nicht zur Verfügung, weil diese durch andere Pflichtzahlungen wieder zunichte gemacht werden. Dennoch hat ein jeder das Recht auf den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen, wie es im Grundgesetz durch den Punkt Informationsfreiheit verankert ist. Momentan kostet die GEZ je Monat 5,76 Euro ohne TV-Gerät und 17,98 mit Fernsehen. Die Gebühren werden jedoch reformiert, so dass nunmehr alle Bürger die keiner GEZ-Befreiung unterliegen für einen gemeinsamen Haushalt 17,98 Euro zahlen müssen. (sb)

Sofern ähnlich BETROFFENE ihre Rechte wahren wollen, wäre folgende Vorgehensweise zu empfehlen:

1. Antrag auf Gebührenbefreiung bei der GEZ stellen (Empfänger von Zuschlägen nach SGB II)

Zu beachten ist, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren erst mit dem “Folgemonat” beginnt! Wenn im Dezember 2011 noch der “formlose” Antrag gestellt wird (Bestätigung der Behörde bzw. Unterlagen wären nachzureichen), dann erfolgt die Befreiung ab Januar 2012.

Der “formlose Antrag” könnte wie folgt (schriftlich) gestellt werden:

(Adresse: Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
50656 Köln)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Befreiung von den Rundfunkgebühren, da ich nach der geltenden Rechtslage

– siehe Urteile des BVerfG  1 BvR 3269/08, 1 BvR 665/10 und 1 BvR 656/10 –

bedürftig bin bzw. unter die Regelung nach § 6 Abs. 3 RfGebStV falle.

Die entsprechenden Nachweise werde ich in Kürze nachreichen.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

2. Rentner mit nur geringen Renten

Den vorgenannten Text (formloser Brief) an die GEZ richten. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob bei der Einbeziehung der GEZ-Gebühren an Stelle von WOHNGELD Leistungen nach SGB XII zu beantragen sind.

Die Bearbeiter bei der Behörde sollten auf die vorgenannte Urteilslage des BVerfG hingewiesen werden. Bei Abweisung durch die Bearbeiter sollte ein Sozialanwalt um Hilfe gebeten werden (häufig liegt bereits der Anspruch auf Prozesskostenhilfe vor), damit die bestehenden Ansprüche nötigenfalls durchgesetzt werden können.

Noch ein Tipp für Bezieher von Leistungen nach SGB II oder SGB XII.

Aufgrund der geänderten Rechtslage ab 01.01.2011 wirken seitens der Behörde zu korrigierende fehlerhafte Bescheide nur 12 Monate zurück.

Oder anders ausgedrückt:

Wer bis zum 31.12.2011 die Überprüfung nach § 44 SGB X beantragt, kann Leistungen die ihm oder ihr (Bedarfsgemeinschaft) zugestanden hätten, noch rückwirkend ab dem 01.01.2010 bekommen. Würde der Antrag auf Überprüfung der Leistungen nach § 44 SGB X erst im Januar 2012 gestellt, so können nur noch Leistungen für 2011 korrigiert werden.

Der “Zugang” des “formlosen” Antrages

– Hiermit beantrage ich die Überprüfung für die zurückliegenden bereits bestandskräftigen Bescheide nach § 44 SGB X (und [ggfs.] vorliegenden noch nicht bestandskräftigen Bescheid vom xx.xx.2011. = sofern Widerspruchsfrist des letzten Bescheides noch nicht abgelaufen ist) –

noch in 2011 ist entscheidend. Im Zweifel den Brief in den Postkasten (mit Zeugen, möglichst kein Angehöriger) noch in 2011 einwerfen, sofern die Behörde zwischen den Feiertagen geschlossen ist bzw. der Empfang bereits geschlossen ist.

Die Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X ist vor allem dann zu empfehlen, wenn beispielsweise Zweifel an der Zulässigkeit von “Sanktionen” bestehen oder die Bescheide “rechnerisch” nicht nachvollziehbar sind oder Beträge für die “Warmwasseraufbereitung” (Durchlauferhitzer) bisher nicht gewährt wurden oder beispielsweise die Kosten der Unterkunft (noch) strittig sind. Oder anders gesagt: Wenn Leistungen nicht oder noch nicht gewährt wurden oder die Höhe der zu gewährenden Leistungen in Zweifel zu ziehen ist, dann sollte ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X erfolgen, damit die “Rückwirkung” sichergestellt wird.

Weitersagen (-leiten) könnte helfen.

52 Antworten to “GEZ–Urteile des BVerfG und Antrag nach § 44 SGB X für Bedürftige und Rentner”

  1. Sammy Says:

    Wurde aber auch Zeit mit diesem Urteil. Aber wie stellt sich das Verfahren dar für einen Geringverdiener, der selbständig ist. Welche Unterlagen werden dann benötigt. Ich habe gelesen, daß der Einkommensbescheid nicht (!) ausreicht. Wie muß man in diesem Fall vorgehen? Bitte melden, wer etwas darüber weiß.

    • Eckhard Schulze Says:

      Das Urteil gilt grundsätzlich auch für „Selbständige“, die Leistungen nach SGB II erhalten. Entscheidend ist die Frage der „Bedürftigkeit“, die seitens der Sozialagentur ggü. der GEZ zu bestätigen ist.
      Die GEZ stellte sich bisher auf den Standpunkt, dass die Bedürftigkeit nur durch den Bezug von SGB-Leistungen nachgewiesen werden kann. Insofern wurde auch die gesetzgeberische Vorgabe der „Härtefallklausel“ nach § 6 Abs. 3 RfGebStV rechtswidrig missachtet. Das hat das BVerfG im Fall des „Rentners“ mit Wohngeldbezug jetzt als „rechtswidrig“ verworfen und der „Härtefallklausel“ wieder Geltung verschafft.
      Insofern muss die GEZ auch in anderen Fällen die „Bedürftigkeit“ nach § 6 Abs. 3 RfGebStV prüfen. Sofern jemand nahe dem „Existenzminimum“ ist, hat er Anspruch auf Befreiung.

  2. Heinz Pawliczek Says:

    Danke für Eueren Bericht, wenn Ihr nichts dagegen habt veröffentliche ich Ihn auf meinen Seiten bei Facebook.
    Einmal auf meinen Namen „Heinz Pawliczek“ und einmal auf
    „Sozial – Philosophisches – Zentrum“
    Ich mache auf der gleichen Rechtsgrundlage wie Ihr / Du
    Hartz IV – SGB III und SGB XII Beratungen, allerdings nur im Rahmen unseres Vereins, siehe oben.
    Wo ist Euer Sitz, suche immer wieder Kontakte zu NGO’S, insbesondere in BW.
    Liebe Grüße und nen GUTEN RUTSCH.
    Heinz

  3. Horst Meiner Says:

    Danke für den Bericht, was heißt denn dies aber nun in Euro ? Wie hoch darf meine Rente denn sein wenn ich mich von der GEZ befreien lassen möchte ? Kann ich die Miete und Heizkosten von der Rente abziehen ? Danke und Gruß, Horst Meiner

    • Eckhard Schulze Says:

      Habe leider den Text erst heute gesehen.
      Die Wohngeldstelle berechnet gerne den Anspruch.

      Entscheidend ist, ob man sich in die Nähe der Sozialhilfe nach SGB XII befindet. Das hängt von der Höhe der Rente sowie der Wohnungskosten ab; darüber hinaus sind Freibeträge zu berücksichtigen.

      Einfach einmal prüfen lassen, ob man Anspruch auf Wohngeld hat. Die Wohngeldstelle würde auch feststellen, ob man ggfs. Anspruch auf Leistungen nach SGB XII hat.

  4. Colin Says:

    Welches ist das Plugin rechts ? Das brauche ich!

  5. Schlebrowski Says:

    Ich als EU Rentner mit Minirente und kleines Wohngeld muss zahlen,habe mit Abzug der Miete, 286Euro zum Leben wo noch strom und andere kosten abgehen.Das Urteil bringt nicht jeden was laut GEZ.

    • Eckhard Schulze Says:

      Es müssten mindestens 374 Euro plus 8,60 Euro für Warmwasser (bei Strom-Durchlauferhitzer) verfügbar sein. Wer nach Abzug der „Miete“ weniger hat, dürfte anspruchsberechtigt nach SGB XII sein. Das sollte überprüft werden.

      • schlebrowski Says:

        Bei mir heist es nein laut GEZ.

      • Eckhard Schulze Says:

        Die GEZ ist nicht relevant; sie ist nicht zuständig.
        Zu prüfen wäre bei der Wohngeldstelle, ob ein Anspruch nach SGB XII besteht, unter Berücksichtigung der GEZ-Gebühren.

        Sofern Wohngeld – GEZ-Gebühr < SGB XII-Leistung wäre, dann besteht der Anspruch auf GEZ-Befreiung!

  6. schlebrowski Says:

    Ich habe bei der GEZ angefragt, ,mir wurde mittgeteilt,Bafög,Hartz er,Grunsicherung,Sozialamt,Studenten, bekommen, alle anderen muessen zahlen ich auch. Bei mir wurde es abgelehnt. Habe mit Abzug Mietzahlung 286 Euro zum Leben,ich bezahle fast 350 aller drei Monate GEZ Gebühren. Gerichtlich kann ich nix machen da ich Nervlich nicht in der Lage bin. Beantrage jetzt aber nochmal eine Befreiung. Mal sehen. LG

  7. Rene Schuster Says:

    Hallo!Bin auch Opfer der GEZ-Willkühr geworden.habe nach abzug der Miete bis Juli12, 348,€ für anfallende Kosten(Strom,Gas,etc.) und Lebensunterhalt zur Verfügung gehabt.Nach Rentenanpassung(EU-Rentner) ab August12,363.-€.Den Antrag(formlos) habe ich am 3.7.12 gestellt( Gez). Anbei Rentenbescheid,Miete,Kopie BVG-Urteil.Antwort vom 2.8.12 am 5.8.12 erhalten, ich solle Rente,Miete sowie Grundsicherung beglaubigen lassen und innerhalb von 4 Wochen zurück schicken.Grundsicherung wurde 2010 abgelehnt dafür erhalte ich Mietzuschuß der für die GEZ aber nicht relevant ist.Habe alles am 10.8.12auf normalen Postweg zur GEZ abgeschickt ( Zeit habe ich ja bis2.9.12).Am 23.8.12 erhielt ich die Ablehnung.
    Begründung:die Unterlagen wurden nicht eingereicht und laut Rundfunkstaatsvertrag habe ich kein anrecht auf Befreiung.
    Man bedenke ich hätte noch bis 2.9.12 die Unterlagen schicken können, was ich aber schon am 10.8.12 getan habe.
    Auf das BVG-Urteil auf das sich mein Antrag eigentlich stützt sind die Verantwortlichen bei der GEZ garnicht eingegangen und wurde in keiner Weise erwänht.Ich frage mich,was ist das für ein Sozialstaat der zulässt das gewisse Ämter (es sind ja keine Einzellfälle)so Willkührlich handeln dürfen.

    • Eckhard Schulze Says:

      Hallo,

      ich empfehle folgende Vorgehensweise:

      1. Einen „Beratungsschein“ beim Amtsgericht besorgen.
      2. Einen Sozialanwalt aufsuchen und zu dem Gespräch die Unterlagen mitnehmen (Rentenbescheid, Mietvertrag, ggfs. zusätzliche AOK-Beiträge w/ Mindestbeitrag).
      3. Vorsorglich einen formlosen Antrag gegenüber der GEZ auf Befreiung von den Rundfunkgebühren einreichen und auf die anwaltliche Prüfung hinweisen.
      4. Sich zusätzlich von einer „Erwerbsloseninitiative“ aus der Umgebung beraten lassen und ihr beitreten; das hilft zumeist immer.

  8. Gez noch? Says:

    Die Homepage der GEZ ist jedenfalls nicht auf dem neusten Stand:
    http://www.gez.de/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index_ger.html
    „Nicht vorzulegende Unterlagen
    Nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen: Rentenbescheid, Rentenbescheid wegen Erwerbsunfähigkeit, Wohngeldbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Bescheid über Pflegegeld nach den Pflegestufen I, II oder III der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB XI), sonstige Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge.“
    Die telefonische Auskunft weiß natürlich auch von nichts.

  9. Karl Says:

    Ich beziehe derzeit einen Zuschlag nach §26 SGB II (zur KV), um den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden und zwar exakt in der benötigten Höhe. Sind Empfänger solcher Leistungen nicht generell ALG II Empfängern gleichzustellen ? Wenn ich nur 1 Cent weniger hätte, wäre ich ja sozusagen bezugsberechtigt bzw. werde so gestellt, dass ein Bezug vermieden wird. Das ist irgendwie eine Sonderregelung aber es handelt sich ja hier nicht wirklich um einen Zuschlag. Auch wenn das Existenzminimum durch Freibeträge (aus selbständiger) Erwerbstätigkeit nicht die Anwendung der Härtefallregelung rechtfertigen, so ist doch zumindest eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen ALG II Empfängern da, die ebenfalls in den Genuss der Befreiung kommen trotz entsprechender Freibeträge durch Erwerbseinkommen. Also das Existenzminimum spielt hier ja nicht die alleinige Rolle. Oder ?

    • Eckhard Schulze Says:

      Hallo,

      § 26 Abs. 1 SGB II stellt auf die „Vermeidung der Hilfebedürftigkeit ab, wenn die Zahlung der gesetzlichen Beiträge zur KV zur Hilfebedürftigkeit führen würde.

      Mit dieser „Sondervorschrift“ werden/können allerdings Leistungen nicht verweigert werden, die der Gesetzgeber nach den Anspruchsgrundlagen von SGB II bzw. SGB XII vorsieht.

      Hier käme z.B. die Befreiung von den Rundfunkgebühren in Betracht (GEZ); vgl. auch hierzu § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RfGebStV). Nach den im Artikel zitierten Urteilen des BSG sind auch andere Personen von den Rundfunkgebühren zu befreien, wenn sie über ein so geringes Einkommen verfügen, dass den Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII nahezu entspricht bzw. davon nur geringfügig abweicht.

      Leistungen, die beispielsweise nach § 24 SGB II bzw. 73 SGB XII gewährt werden müssen, werden allerdings nur auf gesonderten ANTRAG (!) erstattet.

      Insofern sollte bei Vorliegen solcher Bedarfe der Antrag nach SGB II bzw. SGB XII gestellt werden, so dass dann die Vorschriften des SGB II/XII grundsätzlich gelten bzw. von der Behörde zu beachten sind.

      Von der (schriftlichen und nachweisbaren) Antragstellung (z.B. Eingangsstempel auf der Kopie) sollte man sich nicht „mündlich“ abhalten lassen. Es besteht ein Anspruch auf Zustellung eines schriftlichen Bescheides, gegen den man nötigenfalls Widerspruch einlegen kann. Bei Ablehnung des Antrages ist anzuraten, sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten zu lassen, der dann die notwendigen nächsten Schritte einleiten wird.

      • Karl Says:

        Ich habe jetzt übrigens die Befreiung von der GEZ ohne weitere Rückfrage erhalten. Oh Wunder. Einen „Befreiungsschein“ vom Jobcenter habe ich nicht mehr erhalten, auch keinen Bescheid wie früher, lediglich eine Information über die Höhe des gezahlten KK Zuschusses „zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit nach SGB II“, den Rest könne ich bei Bedarf im Amt „einsehen“. Diesen Wisch habe ich kopiert und als Anlage zu dem vorsorglich gestellten Befreiungsantrag an die GEZ geschickt und wurde erstaunlicherweise kommentarlos als Befreiungsgrund akzeptiert. Ich hatte ehrlich gesagt mit mehr Widerstand gerechnet, nachdem ich diesen Bullshit mit Zulagen nach §24 SGB II im Internet gelesen habe.

        Wollte das nur als Rückmeldung geben und eventuell anderen Hoffnung machen. Es geht manchmal auch problemloser als man denkt.

  10. C. Schawaller Says:

    Ich habe ein geringfügiges Einkommen und beziehe Wohngeld. Ich habe auf SGB II verzichtet, weil ich das denunzierende Verhalten meiner Beraterin nicht mehr ertragen konnte. Nach Abzug aller Kosten habe ich ca 600,-€ übrig. Zusätzlich muß ich noch Nachhilfe und Fahrkarte für meinen Sohn bezahlen, bleiben noch ca. 440,-€. Ich habe letzten Monat einen Antrag auf Befreiung gestellt der abgelehnt wurde. Ich soll ab sofort meine Gebühren bezahlen. Hat es Sinn per Anwalt gegen die GEZ vorzugehen? Und muß ich wirklich sofort die Gebühren bezahlen? Danke für eine Antwort!

    • Eckhard Schulze Says:

      Hallo,
      ich kann nur empfehlen, den Antrag nach SGB II neu zu stellen, dann gibt es die GEZ-Befreiung sofort (1 Monat nach Antragstellung).
      Bei beleidigendem oder unangemessenen Verhalten kann man den Sachbearbeiter ablehnen. Es ist zu empfehlen, auch nur in Begleitung Termine wahrzunehmen; das hilft.

  11. C. Schawaller Says:

    Hallo,
    ich habe das jetzt fast 1 1/2 mitgemacht. Mit Begleitung, mit Gesprächen, mit dem Abteilungsleiter usw. Die wollten mir keine andere Beraterin geben. Ich habe jetzt keine Kraft mehr mich dagegen zu wehren. Da ich nur halbtags Arbeiten kann wegen einer Tumorerkrankung, und das Arbeitsamt unbedingt mich in eine Vollzeitstelle bringen will, muß ich mich auch noch damit auseinander setzen. Ich habe keinen Nerven mehr für so ein Theater, und deshalb verzichte ich auf die Hilfe vom Arbeitsamt.
    Ich habe jetzt im Internet von einem neuen Urteil des Bundesverfassungsgerichts gelesen, dass es einen Beschluß gibt vom 30.11.2011 in dem steht:
    ……“Ebenso
    erlaubt die Härtefallregelung diejenigen Personen teilweise von
    den Rundfunkgebühren zu befreien, die zwar keine Sozialleistungen i. S. d. Befreiungstatbestandes beziehen, deren Einkommen die Regelsätze aber nur geringfügig übersteigt, so dass der übersteigende Betrag die Rundfunkgebühren nicht abdeckt.“ Das steht ganz zum Schluß: Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –
    Pressemitteilung Nr. 84/2011 vom 22. Dezember 2011
    Beschluss vom 30. November 2011
    1 BvR 3269/08
    1 BvR 656/10
    Beschluss vom 9. November 2011
    1 BvR 665/10
    Kann man dort nachlesen. Ich werde jetzt erstmal Einspruch erheben, in der Hoffnung, dass ich zumindest teilweise eine Ermäßigung bekomme. Die können mich doch nicht zwingen zur Arge zu gehen – nur um diese Befreiung zu bekommen!! Die sollen doch froh sein, dass ich nur diese Befreiung möchte, anstatt mehr Geld von der Arge!?! Vielleicht habe ich ja Glück und die GEZ steigt drauf ein, wenn die merken das ich mir das nicht gefallen lasse. Ich werde berichten sobald ich etwas neues weiß! LG

  12. Dieter Says:

    Hallo, ich bekomme 426€ Vollerwerbsrente plus 28€ Wohngeld. Grundsicherung bekomme ich eher nicht, da ich eine schuldenfreies Einfamilienhaus bewohne. Dieses habe ich 2008 per Anwalt per Übertrag auf meinem Namen im Grundbuch stehen. Mietfreies Wohnen in der unteren Wohnung des Hauses musste ich meiner Mutter per Übertrag einräumen. Somit erziele ich aus Miete keine Einnahme. Miete zahle ich keine da Eigentum, habe aber trotzdem natürlich enorme Kosten. Zentralheizung, Instandhaltungskosten des Hauses (Bauj 1966) Versicherungen wie Gebäude, Hausrat, Schornsteinfeger, Grundgebühren wie Kanalbenutzungsgebühren etc. so das im Grunde nach Abzug für Lebenshaltungskosten rein Garnichts mehr übrig bleibt. Einen Grundsicherungsantrag stellen lohnt aber wohl nicht, denn dort müsste das Haus noch belastet sein um etwas zu bekommen. Heizkostenpauschale wurde zudem ja auch ganz gestrichen mit der Begründung das Öl sei ja wieder günstiger geworden. Das wir bei Preisen von knapp 1€ für den Liter Heizöl liegen wird nun ganrnicht mehr erwähnt oder mit in die Berechnung einbezogen.Vor 4 Jahren lag der Ölpreis noch knapp bei der Hälfte, um die 55 Cent den Liter!

    Meine Mutter zahlt zudem auch volle GEZ Gebühr, für die untere Wohneinheit, wir schauen oder hören aber höchstens zusammen mal eine Sendung, ich besitze kein TV oder Radiogerät ausser dem im Auto. Zudem haben wir auch nur diese eine Satanlage zum Empfang für die Wohnung unten. Zu dieser Autoradio Anmeldung bin ich durch ein Überfallkommando quasie gezwungen, übertölpelt worden nachdem 1 Mann Wochen zuvor alleine erfolglos blieb und ich diesen „abwehren“ konnte. Der drohte mir aber schon mit einer Zwangsanmeldung und war zudem sehr unseriös wie auch „Frech“ um es vornehm zu sagen.

    Ich denke die GEZ wird mir bei einem Befreiungsantrag wieder mit dieser Grundsicherungs Kacke kommen die ich nicht bekomme und mir somit die Gebühr zwanghaft aufs Auge drücken wird.
    Ich habe aber das Bundesverfassungsgerichtsurteil gelesen…und das müsste doch eigentlich für Rentner wie mich greifen? https://anundfuersich.wordpress.com/2011/12/29/gezurteile-des-bverfg-und-antrag-nach-44-sgb-x-fr-bedrftige-und-rentner/

    Ich werde den Klageweg einreichen wenn die GEZ sich quer stellen sollte, wovon ich ausegehe. Ich habe nun schon fast 2 Jahre die alte Gebühr von 17€mochwas fürs Autoradio entrichtet, nun auf der neuen Abrechnung war schon ein Teilbetrag der neuen Abgabe für 2013 mit enthalten und mir wurden nun schon 29,50€ abgebucht und ab Januar wie anstatt diese 17€ die komplette Gebühr. Sowas schimpft sich Sozial und Demokratisch? Das ist verkommene Diktatur ganz übelster Art.

    liebe Grüße
    dieter

  13. Eu Rente Wohngeld oder Grundsicherung - Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum) Says:

    […] […]

  14. Jennifer Says:

    Ich habe auch vor kurzem einen antrag auf befreiung gestellt inkl. Einer Kopie meines wohngeldbescheides, nun reicht denendas aber nicht und sie wollen einen bescheid von der jobbörse das ich nur knapp über dem hartz 4 satz bin,dieses bekomme ich aber dort nicht da ich ja nicht da gemeldet bin. Was nun? Mfg jennifer

    • Eckhard Schulze Says:

      Um den Anspruch auf Befreiung / teilweiser Befreiung prüfen zu können, bedarf es eines „Einkommensnachweises“. Dazu gehören sämtliche Einkünfte, beispielsweise aus Renten, Unterhaltszahlungen, SGB I – Leistungen, aus 450-Euro-Jobs usw. Falls solch ein Nachweis nicht geführt werden kann, wäre eine Erklärung zu Protokoll abzugeben, dass Einkünfte im herkömmlichen Sinne nicht vorliegen und beispielsweise die Eltern unregelmäßig Unterstützung leisten. Es geht also um die „nachprüfbare Frage“, welche Einnahmen erzielt werden. MfG E. Schulze

      • Jennifer Says:

        Hallo Herr Schulze,

        Genau dies habe ich getan, wohngeldbescheid, lohnabrechnung, alles haarklein vorgerechnet.

    • Karl Says:

      Im Zweifel einfach einen Antrag auf ALG II stellen. Da kann im Übrigen ja noch ein Zuschuss rauskommen, da man bei Einkommen ja einen Freibetrag von bis zu 300 EUR hat, der nicht mit ALG II verrechnet wird. Nennt sich aufstocken. Wenn das Einkommen also knapp drüber liegt, kann man sowohl GEZ Befreiung als auch einen Zuschuss (Aufstocken des persönlichen Einkommens) erhalten. Selbst wenn ALG II abgelehnt wird, erhält man einen Ablehnungsbescheid, aus dem der persönliche Bedarf (amtlich festgestellt) hervorgeht.

  15. Towae Says:

    Ich wurde letztes Jahr krank. Meinen letzten GEZ – Betrag zahlte ich 8/3013. Danach gab es nur Krankengeld, ich stellte einen Antrag auf Befreiung als Härtefall. Die GEZ schickte mir den Krankengeldbescheid zurück, erkannte ihn aber nicht an, sondern forderte mich auf einen Ablehnungsbescheid der ARGE zu bringen aus dem hervorgehen sollte um wieviel ich ALG II tatsächlich überschreiten würde. Da ich tatsächlich KRANK war, war mir das nicht möglich, zumal ich auch immer wieder im Krankenhaus war. (Abgesehen davon dass ich es unglaublich fände wenn es der GEZ obläge jemanden zur ARGE schicken zu können).
    Es stellte sich heraus, dass ich wohl nicht mehr gesund werde, ob ich jemals wieder arbeiten kann steht in den Sternen. Also stellte ich dann doch den ALG – Antrag, und es stellte sich heraus, dass ich Grundsicherung sogar um ca 120 € UNTERschritten hatte. Diesen Bescheid reichte ich bei der GEZ ein, er wurde auch anerkannt und führte zu einer Befreiung – leider nur ab 3/2014, also dem Termin, seit dem ich tatsächlich ALG II bezog. Der Zeitraum vorher, als ich ausschließlich Krankengeld bekommen hatte, wurde nicht anerkannt, die GEZ fordert nun 89,90 @ von mir. Was kann ich tun?
    1. Habe ich das Geld nicht
    2. Lag ich damals schon unter ALG II (auch wenn ich dies nicht wusste und einen Antrag als Härtefall stellte)
    und
    3. würde diese Zahlung, auch wenn ich sie aufbringen könnte, dazu führen dass ich das Existenzminimum unterschreiten würde.
    Was also soll ich tun?
    Und Frage 2:
    sollte sich da irgendeine anwaltliche oder gerichtliche Aktion anschließen müssen, wie finanziere ich die als ALG II Empfängerin?
    Für Hilfe wäre ich dankbar!

    • Eckhard Schulze Says:

      Hallo,
      die ARD …-Brüder sind ziemlich unbeweglich. Es geht darum den Nachweis zu führen, dass man im Zeitraum der Gebührenerhebung bereits „bedürftig“ im Sinne des SGB II / XII war. Helfen könnte eine sog. „Versicherung an Eides statt“, die angeboten werden kann. Es könnte aber auch Sinn machen, eine Erwerbsloseninitiative einzuschalten, die bei der Antragstellung bzw. der weiteren Nachweise helfen könnte.

      Schlimmstenfalls kann passieren, dass diese unglaublichen Leute den Gerichtsvollzieher vorbeischicken. Das ist aber meist ergebnislos, weil es keine Reichtümer gibt, die pfändbar wären.

      Leider wiehert der Amtsschimmel besonders böse bei der GEZ bzw. der Nachfolgeorganisation. Hier zeigt sich, wie menschenverachtend solche behördenähnlichen Organisationen arbeiten.

      Noch ein Tipp: Es könnte auch Sinn machen, die zuständige RUNDFUNKANSTALT anzuschreiben und die Situation zu schildern. Das hilft manchmal, je nachdem wer in der Rechtsstelle dann den Fall bearbeitet.

    • Karl Says:

      3. würde diese Zahlung, auch wenn ich sie aufbringen könnte, dazu führen dass ich das Existenzminimum unterschreiten würde.
      Was also soll ich tun?

      Ja mein Güte. Das Damoklesschwert. Wenn man den Betrag in 10 Raten a EUR 8,90 zahlt, hat man im Monat statt EUR 391,00 dann nur noch EUR 382,10 übrig. Ganze 10 Monate lang. Das sind drastische Einschränkungen der Lebensqualität. Was sollen denn die Leute sagen, die wirklich hungern müssen ?

      Alternative wäre ein P-Konto einrichten, dann kann man nichts mehr pfänden und mal den Gerichtsvollzieher in der Unterwäsche wühlen lassen, ob wirklich nichts mehr da ist. Wenn einem die EUR 8,90 wirklich zu viel sind. Das darf aber glücklicherweise jeder für sich selbst entscheiden.

  16. Towae Says:

    Warum sollte ich für etwas zahlen, das ich nicht zahlen muss? Und auch krank sein ist teuer. Wir können ja mal einen Monat tauschen und schauen wie du dich dann anhörst. Inzwischen ist es so, dass die Damen und Herren mich aufgefordert haben eine Bescheinigung des Arztes vorzulegen, dass ich aus gesundheitlichen Gründen WIRKLICH nicht in der Lage war Ämtergänge zu erledigen (die ich auch vorgelegt habe) und um eine „Niederlegung des Vorganges“ zu bitten. Das habe ich getan, aber der Bescheid steht noch aus.

  17. Towae Says:

    P.S.: Leider hast Du in deiner Anmerkung vergessen dass Strom mein Privatvergnügen ist und auch Medikamentenzuzahlungen bis 1 % Brutto. Für`s Krankenhaus brauchte ich wenigstens Schlafanzug und Schlabberhosen und so. Gas wird nicht komplett anerkannt, denn über den Boiler läuft alles, Warmwasser, Heizung und kochen. Also wird der Regelsatz angenommen. Dass ich heizen muss wie doof wegen 2er Außenwände und Keller unter der Wohnung ist auch Privatvergnügen.Wäre schön, wenn man 391,00 zu Verfügung hätte, ist aber nicht so. Sobald eine Lage eintritt wie z. B. Krankheit steht man doof da und kann schauen wo man bleibt. Deshalb finde ich diesen Teil der Anmerkung von Karl zynisch.

    • Karl Says:

      Also Strom müssen alle selbst zahlen und auch Medikamentenzulage bzw. Befreiung. Und Kleidung ist im Regelsatz enthalten, der eine braucht ne neue Jeans, der andere einen Schlafanzug. Heizkosten werden von den Gaskosten übernommen, Gas zum Kochen wohl nicht. Wer mit Strom kocht, muss das auch selbst bezahlen. Im Regelsatz von 390 EUR sind nur 120 EUR für Lebensmittel vorgsehen und der Rest für Anderes. Man kann darüber diskutieren ob 400 EUR im Monat genug sind oder 500 EUR oder 600 EUR – warum nicht auch 1000 EUR ?

      Zynisch sind meistens eher kranke Leute aus meiner Erfahrung, weil sie ihre Krankheit als ungerecht empfinden und Gott und die Welt dafür verantwortlich machen (wollen). Da ist man dann schnell auf der Suche nach Schuldigen für alles Mögliche. Und jeder der gesund ist, muss und soll ein schlechtes Gewissen haben, wahrscheinlich sollen sich die Gesunden auch noch bei den Kranken entschuldigen. Das ist alles eine Frage der Perspektive.

      Einen kleinen Tipp habe ich noch: Höre auf nach Schuldigen zu suchen, das hält Dich nur vom Leben ab. Die Wahrheit ist, es ist scheißegal wer Schuld hat, weil das nichts an Deiner Situation ändert. Es ist, wie es ist und mach einfach das Beste daraus. Mein Bruder saß nach einer Krebs Operation jetzt 3 Jahre im Rollstuhl, jetzt ist er leider zum Schluss verstorben. Aber er hat gelebt, zum Schluss sogar in einer Behindertenwerkstätte gearbeitet, sich mit Freunden getroffen die ihm die Treue gehalten haben, usw. Gejammert hat er ehrlich gesagt nicht und in Pflegestufe I hat man es auch nicht leicht. Ich bin ehrlich gesagt stolz auf ihn, auch wenn er seit 4 Wochen nicht mehr unter uns weilt.

      • Towae Says:

        Karl, wie kommst du auf solche Unterstellungen??? Ich bin weder zynisch noch suche ich einen Schuldigen, sondern ich habe ein Problem mit der GEZ.
        Ich halte mich da lieber an https://anundfuersich.wordpress.com/ als an Dich. Übrigens steht der Bescheid immer noch aus.
        Dass man „mal“ was Neues zum anziehen braucht kann man sicher vom Regelsatz zahlen, wenn man aber auf einmal viel braucht steht man doof da. Nicht nur Klamotten für`s Krankenhaus, ich habe auch durch die Medikamente sehr zugenommen und brauche quasi alles. Nein, da kann niemand was für, aber bewältigt werden muss es eben doch, und das kostet zusätzliche Kraft, die aber nur teilweise vorhanden ist.
        Dass es anderen auch so geht macht die Lage nicht glücklicher.
        Ja, ich lebe dennoch, halte Kontakt zu FreundInnen und freue mich über Sonnenaufgänge ;o)

      • Eckhard Schulze Says:

        Nur nebenbei. Sofern bei notwendiger Einnahme von Medikamenten die vorhandene Kleidung nicht mehr brauchbar ist, dann besteht ein Anspruch auf Zusatzleistungen im Sinne des „Mehrbedarfes“. Zu empfehlen wäre, den „Mehrbedarf“ glaubhaft zu machen, z.B. durch Bestätigung der geänderten Kleidergröße, Quittungen usw.. Das JC bzw. die Sozialagentur (Optionskommunen) zahlt dann einen sog. Kleiderzuschuss in Anlehnung an eine „Erstausstattung“, wie sie beispielsweise bei Verlust durch Brand gewährt wird.

        Es ist allerdings damit zu rechnen, dass das JC / die Sozialagentur zunächst versucht, den Anspruch zu bestreiten. Deshalb sollte der Antrag schriftlich gestellt werden. Dann muss das JC / die Sozialagentur einen schriftlichen, rechtsbehelfsfähigen Bescheid ausstellen, auf den ein Anspruch besteht. Bei Ablehnung eine Erwerbsloseninitiative aufsuchen, oder einen Sozialanwalt.

      • Towae Says:

        Danke für den Tip!

      • Towae Says:

        Karl, wie kommst du auf solche Unterstellungen??? Ich bin weder zynisch noch suche ich einen Schuldigen, sondern ich habe ein Problem mit der GEZ.
        Fakt ist, dass ich nicht zahlen muss und mir eine Befreiung zusteht. Ich habe nicht gejammert, sondern um einen Rat gebeten (und diesen auch erhalten, danke Eckhard!)
        Ich halte mich da lieber an https://anundfuersich.wordpress.com/ als an Dich. Übrigens steht der Bescheid immer noch aus.
        Dass man „mal“ was Neues zum anziehen braucht kann man sicher vom Regelsatz zahlen, wenn man aber auf einmal viel braucht steht man doof da. Nicht nur Klamotten für`s Krankenhaus, ich habe auch durch die Medikamente sehr zugenommen und brauche quasi alles. Nein, da kann niemand was für, aber bewältigt werden muss es eben doch, und das kostet zusätzliche Kraft, die aber nur teilweise vorhanden ist.
        Dass es anderen auch so geht macht die Lage nicht glücklicher.
        Ja, ich lebe dennoch, halte Kontakt zu FreundInnen und freue mich über Sonnenaufgänge ;o)

        P.S. Das mit deinem Bruder tut mir leid. Was ich da lese hört sich auch so an als ob du mit recht stolz auf ihn sein kannst.

  18. Towae Says:

    Karl, wie kommst du auf solche Unterstellungen??? Ich bin weder zynisch noch suche ich einen Schuldigen, sondern ich habe ein Problem mit der GEZ.
    Fakt ist, dass ich nicht zahlen muss und mir eine Befreiung zusteht. Ich habe nicht gejammert, sondern um einen Rat gebeten (und diesen auch erhalten, danke Eckhard!)
    Ich halte mich da lieber an https://anundfuersich.wordpress.com/ als an Dich. Übrigens steht der Bescheid immer noch aus.
    Dass man „mal“ was Neues zum anziehen braucht kann man sicher vom Regelsatz zahlen, wenn man aber auf einmal viel braucht steht man doof da. Nicht nur Klamotten für`s Krankenhaus, ich habe auch durch die Medikamente sehr zugenommen und brauche quasi alles. Nein, da kann niemand was für, aber bewältigt werden muss es eben doch, und das kostet zusätzliche Kraft, die aber nur teilweise vorhanden ist.
    Dass es anderen auch so geht macht die Lage nicht glücklicher.
    Ja, ich lebe dennoch, halte Kontakt zu FreundInnen und freue mich über Sonnenaufgänge ;o)

    P.S. Das mit deinem Bruder tut mir leid. Was ich da lese hört sich auch so an als ob du mit recht stolz auf ihn sein kannst.

  19. Klaus Says:

    Hallo,

    ich habe hier gerade einen Fall von jemanden der unter Sozialhilfe Satz lebt, aber aus persönlichen Gründen keine Sozialhilfe beantragen wollte. Trotz einkommensnachweis, der nur seine Rente beinhaltet, hat die GEZ den Befreiungsantrag abgelehnt.

    Also folgte der Weg zum Anwalt, der Klage beim Verwaltungsgericht einreichte, sogar auf Härtefall und die BVerfG Urteile in der Klageschrift hinwies. Ergebnis: PKH abgelehnt, Klage abgewiesen.

    Es ist zwar zu einem vergleich zwischen GEZ und ihm gekommen (Gebührenbefreiung) doch darf er Anwalt und Gerichtskosten jetzt bezahlen und das von dem wenigen, was er sowieso nur hat.

    So gerecht geht es zu. Oder hat jemand eine Idee?

    Danke und Grüße

    • Eckhard Schulze Says:

      Hallo,
      der Fall sollte dem Petitionsausschuss des Bundestages vorgelegt werden. Die GEZ hatte offenbar eingelenkt, weil die Ablehnung klar rechtswidrig war. Möglicherweise wurde die KLAGE abgewiesen, weil GEZ bereits das Einlenken im Sinne einer außergerichtlichen Einigung ankündigte. Das Ergebnis der Kostentragung ist aber unbefriedigend. M.E. müsste die GEZ für die Anwalts- und Gerichtskosten aufkommen, weil der weitere Ablauf (Ablehnung) klar rechtswidrig war.

    • Eckhard Schulze Says:

      Schon merkwürdig, dass aufgrund der existierenden eindeutigen Urteilslage PKH abgelehnt wurde. Da würde ich den Gerichtspräsidenten um Hilfe und Erläuterung bitten und die örtliche Presse einbeziehen.

  20. Ela Says:

    Hallo….muß jetzt mal dumm fragen: Ich verdiene 820 netto und bekomme 81 Euro Wohngeld.Ich habe eine Warmmiete von 350 Euro….könnte auch aufstocken,was ich aber nicht möchte.Könnte ich auch befreit werden? Beim Jobcenter beneinte man das!!! Ich lese hier gerade die Kommentare und bin jetzt am Zweifeln.Verzichte schon auf Hartz4….muß doch auch gewürdigt werden…….ich verstehe die welt nicht mehr!!!!

    • Eckhard Schulze Says:

      Hallo,
      wenn zustehende SGB II – Leistungen (Aufstockung) höher liegen, als das Wohngeld, dann dürfte die Wohngeldstelle eigentlich nichts zahlen und auf H4 verweisen.
      An und für sich gibt es keinen Grund, auf H4 zu verzichten.

      Die Urteilslage bezogen auf „Rundfunkgebühren“ ist grundsätzlich so, dass Bedürftige, die über kaum mehr Geld verfügen als H4-Bezieher, einen Anspruch auf Befreiung haben.
      Entscheidend ist, wie groß die Differenz zwischen den H4-Beziehern und Wohngeldbeziehern ist. Dafür gibt es Formulare, die auszufüllen sind, wenn der Antrag gestellt wurde. Also den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren stellen und Kopien der Einnahmen, Krankenkassenbeiträge, Wohngeldbescheid usw. einreichen. Zu empfehlen wäre, eine Erwerbsloseninitiative in der Nähe des Wohnortes aufzusuchen; die helfen gerne.

    • Karl Says:

      Das ist relativ unwahrscheinlich. Der Hartz IV Regelsatz ist ca. 400 EUR und dazu wird dann noch die Miete gezahlt (wenn man Glück hat vollständig …) als Unterkunftskosten. Also bei 350 EUR Miete kommt man auf einen Bedarf von ca. 750 EUR und tatsächlich bekommt man nach den Angaben oben wohl um die 900 EUR. Nach Adam Riese ist die Lücke zu groß, als dass sich über eine Befreiung von GEZ nachzudenken lohnt. Die 17 EUR muss man wohl berappen. Mich stört weniger der Betrag als die mangelnde Gegenleistung denn das Fernsehprogramm ist grottenschlecht und man zahlt ja nur für die öffentlich rechtlichen (ARD, ZDF, drittes Programm). Eigentlich dürfte der Staat für seinen Bildungsauftrag durch Teemedien überhaupt keine Gebühren nehmen. Aber das ist ein anderes Thema.

  21. claudia Says:

    tja, so einfach ist das alles leider nicht: ich habe der GEZ den Renten- und den Wohngeldbescheid eingereicht. und obwohl ich im vorigen Jahr weit unter der Grundsicherung lag, erhielt ich die Antwort, geringes Einkommen sei keine Begründung.
    Nun sehe ich mich gezwungen, Grundsicherung zu beantragen, obwohl ich ja gar nichts von ihnen will außer einem entsprechenden ablehnenden Bescheid. Warum ging das früher völlig einfach und unproblematisch – und jetzt sooo ein bürokratischer Wasserkopf?
    Übrigens, es gibt gute Gründe, kein H4 oder Grundsicherung zu beantragen; es wird in Dein Privatleben entäußern (wo bleibt da der Datenschutz??); bei H4 kommen dazu noch die ganzen Nötigungen und Schikanen. den Ämterstreß ertrage ich mit zunehmendem Alter immer weniger. und ich fürchte, daß es viele arme Alte (v.a. sind es ja die Frauen, die oft nur eine kleine Rente haben) in die Verzweiflung treibt. soll ich mir auch noch eine Klage zumuten – mit zweifelhaftem Ergebnis?

    • Eckhard Schulze Says:

      Hallo,
      es gibt zwei Urteile, die auf Bedürftige bzw. deren Einkünfte nahe der Leistungen nach SGB II / XII abstellen. Die Urteile sind im Sinne der Rechtsfortschreibung zu beachten. Wer auf z.B. auf Grundsicherung verzichtet (Grundsicherung = Antragsleistung), der darf grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden, als die Bezieher von Grundsicherung selbst (Gleichheitsgrundsatz). Die Ablehnung dürfte damit zu tun haben, dass ARD ZDF Deutschlandradio selbst Mitarbeiter beschäftigen müsste, die die Vergleichbarkeit von Beziehern von Grundsicherung und denjenigen, die auf Grundsicherung verzichten, beurteilen können. Deshalb wird im RfGebStV auf die Befreiungstatbestände in § 4 abgestellt.

      Selbstverständlich könnte Frau/Mann unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Gleichbehandlung bestehen, allerdings geht das nicht ohne anwaltliche Hilfe.

      Bei der Grundsicherung ist zu beachten, dass die Vermögensfreigrenzen sehr niedrig sind. Ein vorhandener PKW müsste, anders als im SGB II, veräußert werden, wenn die Freibeträge nicht ausreichen. Dennoch sollte Frau/Mann auf die Grundsicherung nicht verzichten, weil die Allgemeinheit diese Leistung gewährt, also die Bürger, nicht die Behörde. Die Behörde hat lediglich die Gesetzeslage umzusetzen.

      Und „Schikanen“ und ähnlichen Drangsalierungen kann Frau/Mann begegnen, wenn er z.B. Mitglied in einer Selbsthilfegruppe wird und bei den Behördengängen begleitet wird (§ 13 SGB X). Das hilft und vereinfacht/versachlicht den Umgang.

  22. Susanne Schmidt-Arendt Says:

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem. Mein Sohn, der bei mir in der Wohnung wohnt, bezieht Grundsicherung bei Erwerbsminderung.
    Da der Rundfunkbeitrag schon seit Jahren auf meinem Namen läuft, habe ich im Jahre 2014 einen Antrag auf Befreiung gestellt und dabei den Bescheid über die Sozialleistungen meines Sohnes beigefügt, da er bei mir im Hushalt wohnt. Es heißt doch, dass nur ein Bewohner des Hauses GEZ Gebühren bezahlen muss.
    Nun, bei der erneuten Antragstellung auf Befreiung, wurde es mir abgelehnt, mit der Begründung, dass ich nicht bei der Berechnung seines Einkommen mitberücksichtigt wurde. Mein Sohn zählt aber noch im Sinne des Gesetzes als Kind, da ich Kindergeld beziehe.
    Warum werde ich anderen Haushalten gegenüber benachteiligt. Es heißt doch, dass nur einer im Haushalt bezahlen muss.

    • Eckhard Schulze Says:

      Hallo,
      nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist der Sohn als Bezieher von SGB II-Leistungen befreit.
      Nach dieser Vorschrift muss er den Befreiungsantrag stellen, wenn er selbt eine eigene Wohnung z.B. in einem ZFH hätte. Hat er aber nicht, oder? Anknüpfungspunkt für die Gebühr ist die Wohnung, nicht die Personen, die dort leben.

      Ich gehe davon aus, dass es sich um EINE Wohnung handelt. Dann sollte der SOHN das Abmeldeformular nutzen, damit ARD ZDF Deutschlandradio wissen, dass es sich nicht um eine separate Wohnung handelt. https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/abmelden/index_ger.html

      Hilfsweise könnte die Wohnsituation schriftlich dargelegt werden, dass bereits die Gebühr für die Wohnung von Ihnen bezahlt wird und für ihren Sohn, der mit im Haushalt lebt, keine weitere Gebühr in Betracht kommt.

  23. demir Says:

    Hallo ich bin alleine verdiner und krige ich Wohngeld .bin bin befreit von GEZ .
    mfG.Ahmet

Hinterlasse einen Kommentar